Die Satzung des Kerbverein Hoazem e.V.
§ 1 NAME UND SITZ
- Der im Jahre 2014 gegründete Verein führt den Namen „Kerbverein Hoazem e.V.“. Im Folgenden „Verein“ genannt.
- Er hat seinen Sitz in 64853 Otzberg/Habitzheim.
- Der Verein soll nach Eintragung ins Vereinsregister die Rechtsform eines eingetragenen Vereins führen.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
2.1. Gemeinnützige Zwecke
Der Kerbverein Hoazem e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein hat insbesondere den Zweck:
Es ist das Ziel das traditionelle Brauchtum des Kirchweihfestes zu erhalten, zu pflegen und zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Tracht der Kerbborsche und Kerbmädsche
- Erhalt der Kerbreden
- erhalten und fördern des Kerbumzuges
- das Stellen des Kerbbaumes mit Kerbkranz oder das Hängen des Kerbkranzes
- Erhalt des Liedgutes
- das Bauen der Kerbpuppe, welche am Ende der Kerb verbrannt wird.
Insbesondere werden durch finanzielle und materielle Unterstützung der aktuellen Kerbborschen und Kerbmädchen und durch Öffentlichkeitsarbeit diese Ziele verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2. Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3. Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
4.1. Mitglieder
Der Verein hat:
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Jugendmitglieder
4.2. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
4.3. Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder werden nach Vorstandsbeschluss bei der Mitgliederversammlung ernannt.
4.4. Jugendmitglieder
Die Aufnahme für Jugendmitglieder richtet sich nach dem Alter. Jugendmitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahre sowie Auszubildende, FSJ´ler, BFD`ler, Schüler und Studenten bis 25 Jahre. Bei Mitgliedern unter 18 Jahre ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Mitgliedschaft setzt die Bezahlung des Beitrages voraus. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu bestätigen.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet:
- durch einen ordentlichen Austritt. Dieser erfolgt durch eine schriftliche Kündigung, bis zu sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
- drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat
- durch Ausschluss (siehe § 10)
- durch Tod
§ 7 MITGLIEDSCHAFTSRECHTE
7.1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit Sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind Sie auch wählbar.
7.2. Jugendmitglieder
Jugendmitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kein Stimmrecht.
7.3. Alle Mitglieder
Darüber hinaus haben Mitglieder folgende Rechte:
- Mitglieder haben das Recht sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen nach Vorstandsbeschluss, wozu eine einfache Mehrheit erforderlich ist, zu benutzen.
- Mitglieder, welche sich in ihren Rechten verletzt fühlen, können sich beim Vorstand beschweren.
7.4. Ruhen der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu deren Erfüllung.
§ 8 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- den Verein in der Ausübung und Pflege der Tradition zu unterstützen
- den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten und Traditionsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten
- die Beiträge pünktlich zu bezahlen
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden müssen gegebenenfalls ersetzt werden.
§ 9 MITGLIEDSBEITRAG
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge werden über Bankeinzug im Lastschriftverfahren erhoben, die Erhebung erfolgt jährlich im Voraus.
§ 10 AUSSCHLUSS
Durch den Vorstand können nach Anhören eines Mitglieds Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
- bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
- wegen Unterlassung oder einer Handlung die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange der Tradition schädigen
- wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist eine einfache Mehrheit des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, dem Vorstand abzugeben.
§ 11 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
11.1. Der Vorstand
11.2. Die Mitgliederversammlung
§ 12 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/-in
- dem/der Schriftführer/-in
- dem/der 1. Beisitzer/-in
- dem/der 2. Beisitzer/-in
- dem Kerbvadder
- Pressewart/-in
12.1 Vertretungsberechtigung
Der/die 1. Vorsitzende sowie der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils alleine vertretungsberechtigt nach außen und nach innen, gerichtlich und außergerichtlich.
12.2. Vorstandswahl
Der Vorstand wird alle drei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Als Vorstandsmitglied kann nur eine Person gewählt werden, die dem Verein mindestens ein Jahr als Mitglied angehört. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
12.3. Amtszeit
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
12.4. Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu den in §2 Abs. 2.1 aufgeführten Zwecken zu erfolgen.
12.5. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll wird durch den / die Schriftführer/-in erstellt und von diesem / dieser und dem / der 1. Vorsitzenden unterzeichnet. Alle Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
§ 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
13.1. Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist eine ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ. Jeweils einmal im Jahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen zuvor im örtlichen Wochenblatt „Otzbergbote“ und auf der Internetseite des Vereins.
13.2. Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeiten, wie Anträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
13.3. Leitung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.
13.4. Stimmberechtigung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jugendmitglieder besitzen erst ab dem 17. Lebensjahr ein Stimmrecht (§ 7 (2))
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Die Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich.
Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist eine Person als Wahlleiter zu bestellen (durch den Vorstand), der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen.
13.5. Protokoll
Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
13.6. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
- wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
- wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird
13.6.1. Befugnisse
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
13.6.2 Beschlussfähigkeit
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Falls eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, muss nach einer halben Stunde erneut eine Mitgliederversammlung stattfinden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen.
§ 14 KASSENPRÜFER
14.1. Aufgaben
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Sie können zu jeder Zeit Zwischenprüfungen durchführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
14.2. Wahl
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Beide haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 HAFTUNG
Der Verein, seine Organe und Mitglieder haften nur mit dem Vermögen des Vereins. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht bei etwa eintretenden Unfällen oder Diebstählen.
§ 16 EHRUNGEN
Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um die Tradition oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss Auszeichnungen wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden ist.
§ 17 GESCHÄFTSORDNUNG
Der Vorstand erlässt zur Regelung von Aufnahme- und Beitragsbestimmungen, sowie sonstiger Geschäftsabläufe, eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder innerhalb des Vereins. Sie wird mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung wirksam. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 18 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 2/3 der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt.
18.2. Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen jeweils zur hälfte an den Förderverein Hasselbachschule Habitzheim e.V. und die Förderverein Kita Klitzeklein und Gernegroß e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 19 SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Diese Satzung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 07. Oktober 2014 beschlossen worden. Die im folgendem und im Anhang unterzeichneten Personen sind Gründungsmitglieder und bestätigen mit ihrer Unterschrift diese Satzung und die Vereinsgründung.
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht geforderten Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen.
19.2. Rechtswirksamkeit der Satzung
Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
64853 Otzberg, Habitzheim, den 29.12.2014