Reglement der Kerbborschen
§ 1 Der Kerbvadder oder die Kerbmudder hat immer Recht
§ 2 Sollte der Kerbvadder oder die Kerbmudder nicht Recht haben, dann tritt § 1 in Kraft.
§ 3 Jedes Kerbmädchen oder Kerbbursch hat sich so zu verhalten, dass die übrige Burschenschaft nicht gestört, belästigt oder den Umständen entsprechend unvermeidbar behindert wird.
§ 4 Als grobe Vergehen gelten:
a) Nichterscheinen zum angegebenen Termin
b) unerlaubtes Entfernen von der Burschenschaft
c) Randalieren ohne oder mit Vollrausch
d) Einnahme alkoholfreier Getränke über einen längeren Zeitraum
e) unsittliches Berühren ortsfremder weiblicher oder männlicher Wesen
f) das Lallen unverständlicher Laute in der Öffentlichkeit
g) Verweigerung alkoholischer Getränke auf längere Zeit
§ 5 Lobenswerte Eigenschaften sind:
a) kameradschaftliches Verhalten untereinander
b) Kleidung und Ausrüstung sollten jederzeit adrett und das Aussehen ästhetisch sein
c) Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft gegenüber der gesamten Häzemer Bürgerschaft
d) unsichere Kameraden, welche durch Fremdeinwirkung geschädigt sind, müssen gegebenenfalls gestützt werden
e) Motivieren der gesamten Häzemer Jugend zwecks der Kerbfeierlichkeiten
§ 6 Wer sich an diese Regelung nicht hält ist verpflichtet, eine Burschenschafts Runde zu entrichten bzw. sich an den Strafkatalog zu halten.
§ 7 Die ehemaligen Kerbborschen und Kerbmädchen treffen sich in den darauffolgenden Jahren am Kerbmontag zum Gedenken ihrer Burschenschaft und Unterstützung der amtierenden Kerbborschen und Kerbmädchen in voller Montur.
§ 8 Der Titel, Ehrenkerbborsch, wird auf Lebenszeit vergeben.
§ 9 Die Verleihung erfolgt auf Beschluss der amtierenden Kerbborschen und Kerbmädchen durch den Kerbvadder
§ 10 Der Kerbvadder des Vorjahres oder ein Ehren-Kerbborsch ist verpflichtet, jedes Jahr beim Kerbbaum stellen die Kerbborschen und Kerbmädchen des betreffenden Jahres auf das Reglement aufmerksam zu machen.